Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 02. Juni 2026

Wilkinson Engineering GmbH

Wilkinson Engineering GmbH, Max-Planck-Straße 4, 28832 Achim, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Walsrode unter HRB 212341, USt-IDNr. DE451646883, vertreten durch die Geschäftsführer Michael Wilkinson, Nils Frese und Phillip Stern.

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Wilkinson Engineering GmbH („Wilkinson Engineering“) gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2 Diese AGB gelten insbesondere für den Verkauf und die Lieferung von mobilen Messsystemen, elektronischen Messgeräten, Achsvermessungssystemen, Zubehör, Ersatzteilen, Software, Firmware, Dokumentation, Schulungen, Supportleistungen, Integrationsleistungen, Anpassungen, Entwicklungsleistungen und sonstigen technischen Leistungen.

1.3 Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Einkaufsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Vertragsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Wilkinson Engineering ihnen nicht im Einzelfall nochmals ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen leistet.

1.4 Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich oder in Textform durch Wilkinson Engineering bestätigt wurden. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

1.5 Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit demselben Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.

2. Angebote, Vertragsschluss und Leistungsumfang

2.1 Angebote von Wilkinson Engineering sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2.2 Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn Wilkinson Engineering eine Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform bestätigt oder mit der Ausführung der Lieferung oder Leistung beginnt.

2.3 Maßgeblich für Inhalt und Umfang der Lieferung oder Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von Wilkinson Engineering einschließlich der dort ausdrücklich einbezogenen Anlagen, technischen Spezifikationen und individuellen Vereinbarungen.

2.4 Technische Angaben, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Toleranzangaben sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung bestätigt wurden.

2.5 Wilkinson Engineering ist berechtigt, technische Änderungen, Weiterentwicklungen und Verbesserungen vorzunehmen, sofern hierdurch die vereinbarte Funktionalität nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

3. Zweckbestimmung und Verantwortungsbereich des Kunden

3.1 Die Produkte von Wilkinson Engineering sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, mobile Mess- und Einstellsysteme für den Einsatz an stehenden Fahrzeugen, insbesondere im Motorsport-, Werkstatt-, Entwicklungs- und Prüfstandsumfeld.

3.2 Die Produkte sind keine aktiven Fahrzeugsteuerungssysteme, keine während der Fahrt fest verbauten sicherheitsrelevanten Fahrzeugkomponenten und nicht dazu bestimmt, während des Fahrbetriebs unmittelbar in Fahrzeugfunktionen einzugreifen.

3.3 Der Kunde ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwendung der Produkte, die Einhaltung der Bedienungsanleitung, die sachgerechte Schulung des Bedienpersonals, die Prüfung der Messergebnisse im konkreten Anwendungsfall sowie die Einhaltung aller anwendbaren gesetzlichen, technischen, sportrechtlichen und sicherheitsrelevanten Vorgaben.

3.4 Eine Verwendung außerhalb der vereinbarten Zweckbestimmung, eine unsachgemäße Bedienung, eigenmächtige Veränderung, nicht freigegebene Integration, fehlerhafte Kalibrierung oder Verwendung mit ungeeignetem Zubehör erfolgt auf Verantwortung des Kunden.

4. Preise, Zahlung, Zahlungsverzug und Aufrechnung

4.1 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackung, Versand, Versicherung, Zöllen, Einfuhrabgaben und sonstigen Nebenkosten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

4.2 Rechnungen sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skonto, Rabatte oder sonstige Abzüge sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich schriftlich oder in Textform vereinbart wurden.

4.3 Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des vollständigen Rechnungsbetrags auf dem Konto von Wilkinson Engineering. Bankgebühren, Überweisungskosten, Währungsumrechnungsgebühren und sonstige Zahlungskosten trägt der Kunde, soweit gesetzlich zulässig.

4.4 Wilkinson Engineering ist berechtigt, Abschlagszahlungen, Teilzahlungen, Vorauszahlungen oder Zahlungen nach Projektfortschritt zu verlangen, sofern dies im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer individuellen Vereinbarung vorgesehen ist. Teilrechnungen und Abschlagsrechnungen sind jeweils selbstständig zur Zahlung fällig.

4.5 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregeln. Wilkinson Engineering ist berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die gesetzliche Verzugspauschale geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4.6 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Wilkinson Engineering berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich fälliger Forderungen zurückzuhalten. Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich in diesem Fall angemessen. Sonstige Rechte von Wilkinson Engineering bleiben unberührt.

4.7 Werden Wilkinson Engineering nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen, insbesondere Zahlungsrückstände, erfolglose Mahnungen, Vollstreckungsmaßnahmen, Insolvenzanträge oder eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse, ist Wilkinson Engineering berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder angemessene Sicherheit zu erbringen.

4.8 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte dürfen nur geltend gemacht werden, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

5. Lieferung, Termine und Gefahrübergang

5.1 Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.

5.2 Lieferfristen beginnen erst, wenn alle technischen, kaufmännischen und organisatorischen Voraussetzungen geklärt sind und der Kunde alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbracht hat.

5.3 Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Ereignisse, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von Wilkinson Engineering liegen und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, verlängern Liefer- und Leistungsfristen angemessen. Hierzu zählen insbesondere behördliche Maßnahmen, Energieausfälle, Transportstörungen, Cyberangriffe, Streiks, Naturereignisse sowie nicht von Wilkinson Engineering verschuldete Lieferausfälle von Vorlieferanten. Wilkinson Engineering wird den Kunden über solche Verzögerungen unverzüglich informieren.

5.4 Die Gefahr geht, soweit nicht anders vereinbart, mit Übergabe an den Kunden oder an den Transportdienstleister auf den Kunden über.

5.5 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum von Wilkinson Engineering.

6.2 Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern, sofern er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an Wilkinson Engineering ab. Wilkinson Engineering nimmt diese Abtretung an.

6.3 Der Kunde hat Wilkinson Engineering unverzüglich zu informieren, wenn Dritte auf Vorbehaltsware zugreifen oder Rechte daran geltend machen.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1 Der Kunde stellt Wilkinson Engineering rechtzeitig alle Informationen, Anforderungen, Schnittstellenbeschreibungen, Testumgebungen, Zugangsdaten, Ansprechpartner, Musterteile, Fahrzeuge, Komponenten und sonstigen Unterlagen zur Verfügung, die für die vereinbarte Lieferung oder Leistung erforderlich sind.

7.2 Der Kunde ist verantwortlich für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen, Daten, Spezifikationen, Schnittstellen, Systeme und Materialien.

7.3 Verzögerungen oder Mehraufwände, die durch fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung des Kunden entstehen, gehen zu Lasten des Kunden und können gesondert berechnet werden.

8. Software, Firmware und digitale Inhalte

8.1 Soweit Produkte Software, Firmware, Weboberflächen, Konfigurationsdateien, Dokumentation, Schnittstellenbeschreibungen oder sonstige digitale Inhalte enthalten, erhält der Kunde daran nur die in diesen AGB oder in einer individuellen Vereinbarung ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte.

8.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software, Firmware und digitalen Inhalte zusammen mit dem jeweiligen Produkt. Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar, außer bei einer dauerhaften Weiterveräußerung des jeweiligen Produkts an einen Dritten; in diesem Fall darf das Nutzungsrecht ausschließlich zusammen mit dem Produkt und nur im Umfang dieser AGB übertragen werden. Eine getrennte Übertragung oder Nutzung der Software, Firmware oder digitalen Inhalte bleibt ausgeschlossen.

8.3 Der Kunde erhält keinen Anspruch auf Herausgabe von Quellcode, Entwicklungsunterlagen, internen Dokumentationen, Schaltplänen, Layoutdaten, CAD-Daten, Fertigungsdaten, Algorithmen, Prüfständen, Kalibriertools oder sonstigem Entwicklungs-Know-how, sofern dies nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurde.

8.4 Änderungen, Dekompilierung, Reverse Engineering, Vervielfältigung, Weitergabe, öffentliche Zugänglichmachung oder getrennte Nutzung der Software, Firmware oder digitalen Inhalte sind nur zulässig, soweit dies gesetzlich zwingend erlaubt oder ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

8.5 Updates, Upgrades, neue Funktionen, Schnittstellenanpassungen oder laufende Pflegeleistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

9. Geistiges Eigentum, Arbeitsergebnisse und Entwicklungsleistungen

9.1 Sämtliche Rechte, Nutzungsrechte, Verwertungsrechte, Schutzrechte und sonstigen Rechtspositionen an Erfindungen, technischen Lösungen, Konzepten, Methoden, Algorithmen, Software, Firmware, Quellcode, Objektcode, Schaltplänen, Leiterplattenlayouts, CAD-Daten, Designs, Zeichnungen, Dokumentationen, Datenstrukturen, Messverfahren, Kalibrierverfahren, Prototypen, Mustern, Prüfaufbauten, Know-how, Marken, Produktnamen und sonstigen Arbeitsergebnissen von Wilkinson Engineering verbleiben ausschließlich bei Wilkinson Engineering, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

9.2 Dies gilt insbesondere auch für Arbeitsergebnisse, die im Zusammenhang mit Kundenprojekten, Produktanpassungen, Integrationen, Schnittstellenanbindungen, Tests, Validierungen, Fehlersuchen, Vorführungen, Pilotprojekten, Musterlieferungen, OEM-Abstimmungen oder der Einbindung in Systeme, Architekturen, Ökosysteme oder Prozesse des Kunden entstehen.

9.3 Eine Zahlung für Produkte, Muster, Prototypen, Lieferungen, Support, Integration, Beratung, Tests oder Anpassungen begründet keine Übertragung oder Einräumung von Schutzrechten, Urheberrechten, Nutzungsrechten, Verwertungsrechten oder sonstigen Rechten an zugrunde liegenden Technologien, Konzepten, Methoden oder Arbeitsergebnissen, soweit dies nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurde.

9.4 Beauftragt der Kunde Wilkinson Engineering ausdrücklich und gegen gesonderte Vergütung mit der Entwicklung eines bestimmten Arbeitsergebnisses, erhält der Kunde daran nur die in der jeweiligen individuellen Vereinbarung ausdrücklich beschriebenen Nutzungsrechte. Ohne ausdrückliche Regelung erhält der Kunde lediglich ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, soweit dieses zur vertraglich vorausgesetzten Nutzung des konkret gelieferten Produkts erforderlich ist.

9.5 Eine ausschließliche Nutzung, eine Übertragung von Nutzungsrechten, eine Unterlizenzierung, eine Bearbeitung, eine Veröffentlichung, eine Weitergabe an Dritte oder eine Nutzung außerhalb des vereinbarten Vertragszwecks bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

9.6 Bereits vorbestehende Technologien, Bauteile, Software, Firmware, Konzepte, Bibliotheken, Frameworks, Tools, Entwicklungsstände, Designs, Algorithmen, Schnittstellen, Dokumentationen und Know-how von Wilkinson Engineering bleiben in jedem Fall ausschließlich Wilkinson Engineering zugeordnet.

9.7 Verbesserungen, Weiterentwicklungen, Anpassungen, Fehlerbehebungen, Erkenntnisse, Ideen und technische Lösungen, die Wilkinson Engineering im Zusammenhang mit einem Kundenprojekt gewinnt oder erstellt, dürfen von Wilkinson Engineering auch für eigene Produkte, andere Kunden, Weiterentwicklungen und künftige Projekte verwendet werden, soweit hierdurch keine vertraulichen Informationen des Kunden offengelegt werden.

9.8 Feedback, Verbesserungsvorschläge, Fehlerhinweise, Ideen oder sonstige Anregungen des Kunden dürfen von Wilkinson Engineering unentgeltlich zur Verbesserung, Weiterentwicklung und Vermarktung eigener Produkte und Leistungen verwendet werden, soweit hierdurch keine vertraulichen Informationen, Schutzrechte oder Geschäftsgeheimnisse des Kunden verletzt oder offengelegt werden.

9.9 Der Kunde sichert zu, dass von ihm bereitgestellte Unterlagen, Daten, Designs, Spezifikationen, Software, Schnittstellen, Marken, Logos, Fahrzeugdaten oder sonstige Materialien keine Rechte Dritter verletzen. Der Kunde stellt Wilkinson Engineering von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer rechtswidrigen Nutzung solcher vom Kunden bereitgestellten Materialien entstehen.

10. Mängelrechte, Gewährleistung und Garantien

10.1 Für Mängel gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit in diesen AGB oder in einer individuellen Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

10.2 Wilkinson Engineering übernimmt keine Garantie im Rechtssinne, insbesondere keine Beschaffenheitsgarantie, Haltbarkeitsgarantie oder Erfolgsgarantie, sofern eine solche Garantie nicht ausdrücklich schriftlich als „Garantie“ bezeichnet und von Wilkinson Engineering bestätigt wurde.

10.3 Angaben in Angeboten, Produktbeschreibungen, Präsentationen, technischen Unterlagen, Webseiten, Prospekten, Videos oder sonstigen Unterlagen stellen keine Garantie dar, sofern sie nicht ausdrücklich als Garantie bezeichnet werden.

10.4 Ein Mangel liegt nicht vor bei Schäden, Funktionsbeeinträchtigungen oder Abweichungen, die verursacht werden durch unsachgemäße Verwendung, Bedienfehler, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, ungeeignete Einsatzbedingungen, nicht freigegebene Änderungen, Fremdzubehör, fehlende Wartung, fehlerhafte Kalibrierung, äußere Einwirkungen, Verschleiß oder Verwendung außerhalb der vereinbarten Zweckbestimmung.

10.5 Der Kunde hat gelieferte Produkte unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen. Für Kaufleute gilt ergänzend § 377 HGB.

10.6 Im Falle eines Mangels ist Wilkinson Engineering zunächst Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben. Der Kunde hat das betroffene Produkt, soweit erforderlich und zumutbar, zur Prüfung bereitzustellen oder einzusenden.

10.7 Eigenmächtige Nachbesserungen, Reparaturen, Änderungen oder Eingriffe durch den Kunden oder Dritte können Mängelansprüche ausschließen, soweit hierdurch die Mangelursache, Prüfung oder Nacherfüllung beeinträchtigt wird.

11. Haftung

11.1 Wilkinson Engineering haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in allen Fällen, in denen eine Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

11.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Wilkinson Engineering der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

11.3 Im Übrigen ist die Haftung von Wilkinson Engineering für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

11.4 Für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfall, Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Vertragsstrafen des Kunden gegenüber Dritten, Datenverlust oder Reputationsschäden haftet Wilkinson Engineering nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern 11.1 bis 11.3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Wilkinson Engineering nur, soweit solche Schäden vertragstypisch und bei Vertragsschluss vorhersehbar waren.

11.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Geschäftsführer, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Beauftragten von Wilkinson Engineering.

12. Produkthaftung, Rückruf und Weitervertrieb

12.1 Zwingende gesetzliche Produkthaftungsansprüche bleiben unberührt.

12.2 Der Kunde darf Produkte von Wilkinson Engineering nicht verändern, umlabeln, mit eigenen sicherheitsrelevanten Zusagen versehen, in andere Produkte integrieren, außerhalb der vereinbarten Zweckbestimmung weiterverwenden oder gegenüber Dritten anders beschreiben, als von Wilkinson Engineering freigegeben, sofern Wilkinson Engineering dem nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

12.3 Werden Produkte durch den Kunden verändert, umgebaut, integriert, weiterveräußert, unter eigenem Namen vertrieben oder mit eigenen Zusagen versehen, ist der Kunde für daraus entstehende zusätzliche Risiken, Pflichten, Kennzeichnungen, Dokumentationen, Zulassungen und Haftungen selbst verantwortlich, soweit diese durch sein Verhalten verursacht oder mitverursacht wurden.

12.4 Der Kunde informiert Wilkinson Engineering unverzüglich über sicherheitsrelevante Vorfälle, behördliche Anfragen, Kundenreklamationen, Unfälle, behauptete Produktfehler oder sonstige Umstände, die eine Prüfung, Warnung, Korrekturmaßnahme oder Rückrufmaßnahme erforderlich machen könnten.

12.5 Rückruf-, Feldaktions-, Austausch-, Warn- oder sonstige Korrekturmaßnahmen bedürfen, soweit rechtlich zulässig, einer vorherigen Abstimmung zwischen den Parteien. Zwingende gesetzliche Pflichten bleiben unberührt.

13. Vertraulichkeit

13.1 Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur zur Durchführung des jeweiligen Vertrags zu verwenden.

13.2 Vertrauliche Informationen sind insbesondere technische Informationen, Preise, Kalkulationen, Zeichnungen, Quellcodes, Schaltpläne, Software, Firmware, CAD-Daten, Geschäftsmodelle, Kundeninformationen, Lieferantendaten, Prototypen, Messdaten, Testdaten, Produktkonzepte und sonstiges Know-how.

13.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt sind, ohne Pflichtverletzung bekannt werden, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.

13.4 Die Geheimhaltungspflicht gilt für fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes gilt die Geheimhaltungspflicht solange, wie die Information Geschäftsgeheimnis ist.

14. Referenzen, Marken und Öffentlichkeitsarbeit

14.1 Die Nutzung von Namen, Marken, Logos, Produktabbildungen oder Projektreferenzen der jeweils anderen Partei zu Werbe-, Presse-, Social-Media- oder Referenzzwecken bedarf der vorherigen Zustimmung der betroffenen Partei.

14.2 Technisch notwendige Hinweise auf Kompatibilität, Schnittstellen oder Einsatzbereiche bleiben zulässig, soweit sie sachlich richtig sind und keine Markenrechte oder Vertraulichkeitspflichten verletzen.

15. Compliance, Arbeitssicherheit, Laserschutz, Transport und rechtmäßige Nutzung

15.1 Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung aller auf ihn und den jeweiligen Einsatzort anwendbaren lokalen, regionalen, nationalen, internationalen, gesetzlichen, behördlichen, technischen, sportrechtlichen, arbeitsschutzrechtlichen, sicherheitsrechtlichen, transportrechtlichen, zollrechtlichen, exportkontrollrechtlichen und sanktionsrechtlichen Vorgaben.

15.2 Der Kunde ist insbesondere verantwortlich für die sichere Lagerung, den sicheren Transport, den sachgerechten Umgang, die ordnungsgemäße Aufstellung, Montage, Bedienung, Wartung, Prüfung und Verwendung der Produkte sowie für die Einhaltung aller am Einsatzort geltenden Vorschriften zur Arbeitssicherheit, Unfallverhütung, Betriebssicherheit, elektrischen Sicherheit, Ladungssicherung, Transportsicherheit und zum Schutz von Personen, Fahrzeugen, Sachen und Umgebung.

15.3 Soweit Produkte von Wilkinson Engineering Laser, optische Strahlungsquellen, Messstrahlen oder sonstige sicherheitsrelevante Komponenten enthalten oder mit solchen Komponenten betrieben werden, ist der Kunde für die Einhaltung der jeweils anwendbaren Vorschriften zum Laser- und Strahlenschutz verantwortlich. Dies umfasst insbesondere, soweit gesetzlich erforderlich, die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, die Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen, die Unterweisung des Bedienpersonals, die Kennzeichnung und Absicherung von Arbeitsbereichen, die Bereitstellung geeigneter Schutzausrüstung sowie die Bestellung eines Laserschutzbeauftragten oder einer sonstigen fachkundigen Person.

15.4 Bedienung, Wartung, Transport, Veränderung, Integration oder Weitergabe der Produkte dürfen nur durch ausreichend qualifiziertes, unterwiesenes und, soweit gesetzlich erforderlich, autorisiertes Personal erfolgen. Der Kunde hat sicherzustellen, dass alle Bediener die Bedienungsanleitung, Sicherheitshinweise, Warnhinweise und produktbezogenen Vorgaben von Wilkinson Engineering beachten.

15.5 Der Kunde darf Produkte und Leistungen von Wilkinson Engineering nicht für rechtswidrige Zwecke, nicht unter Verstoß gegen Export-, Sanktions-, Arbeitsschutz-, Sicherheits-, Transport- oder Laserschutzvorschriften und nicht außerhalb der vereinbarten Zweckbestimmung verwenden.

15.6 Wilkinson Engineering ist berechtigt, Lieferungen oder Leistungen zu verweigern oder auszusetzen, wenn begründete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Vorgaben, Sanktionen, Exportkontrollregelungen, Sicherheitsanforderungen oder die vereinbarte Zweckbestimmung bestehen.

15.7 Zwingende gesetzliche Pflichten von Wilkinson Engineering bleiben unberührt.


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