Allgemeine Einkaufsbedingungen
Stand: 02. Juli 2026
Wilkinson Engineering GmbH
Wilkinson Engineering GmbH, Max-Planck-Straße 4, 28832 Achim, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Walsrode unter HRB 212341, USt-IDNr. DE451646883, vertreten durch die Geschäftsführer Michael Wilkinson, Nils Frese und Phillip Stern.
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Bestellungen, Einkäufe, Lieferungen und Leistungen an die Wilkinson Engineering GmbH („Wilkinson Engineering“) durch Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
1.2 Diese AEB gelten insbesondere für den Einkauf von Waren, Bauteilen, elektronischen Komponenten, mechanischen Komponenten, Baugruppen, Prototypen, Werkzeugen, Software, Firmware, Entwicklungsleistungen, Fertigungsleistungen, Dienstleistungen, Prüfleistungen, Kalibrierleistungen, Dokumentation, Zeichnungen, Mustern, Ersatzteilen und sonstigen Lieferungen und Leistungen.
1.3 Diese AEB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, Verkaufsbedingungen, Lieferbedingungen oder sonstige Vertragsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Wilkinson Engineering ihnen nicht im Einzelfall ausdrücklich widerspricht, Lieferungen oder Leistungen annimmt oder Zahlungen leistet.
1.4 Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich oder in Textform durch Wilkinson Engineering bestätigt wurden. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AEB.
1.5 Diese AEB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit demselben Lieferanten, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.
2. Bestellung, Auftragsbestätigung und Vertragsschluss
2.1 Bestellungen von Wilkinson Engineering erfolgen schriftlich, in Textform, über ein Bestellsystem oder in sonstiger nachvollziehbarer Form.
2.2 Der Lieferant hat die Bestellung unverzüglich zu prüfen und Wilkinson Engineering offensichtliche Unklarheiten, Widersprüche, Fehler oder nicht erfüllbare Anforderungen unverzüglich mitzuteilen.
2.3 Eine Bestellung gilt als angenommen, wenn der Lieferant sie bestätigt oder mit ihrer Ausführung beginnt. Weicht die Auftragsbestätigung des Lieferanten von der Bestellung ab, kommt ein Vertrag nur zustande, wenn Wilkinson Engineering die Abweichung ausdrücklich schriftlich oder in Textform bestätigt.
2.4 Maßgeblich für Inhalt und Umfang der Lieferung oder Leistung sind die Bestellung von Wilkinson Engineering, diese AEB sowie ausdrücklich bestätigte individuelle Vereinbarungen, Spezifikationen, Zeichnungen, technische Unterlagen und sonstige Anlagen.
2.5 Änderungen der Bestellung, insbesondere hinsichtlich Preis, Menge, Liefertermin, Spezifikation, Material, Fertigungsverfahren oder Lieferumfang, bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch Wilkinson Engineering.
3. Preise, Rechnung und Zahlung
3.1 Die in der Bestellung genannten Preise sind verbindlich. Sie verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
3.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schließen die Preise sämtliche Nebenleistungen ein, die für die ordnungsgemäße Lieferung oder Leistung erforderlich sind, insbesondere Verpackung, Kennzeichnung, Dokumentation, Prüfprotokolle, übliche Transportvorbereitung und sonstige vereinbarte Nebenleistungen.
3.3 Rechnungen müssen die Bestellnummer, Artikelnummern, Liefermengen, Leistungsbeschreibung, Lieferdatum, Umsatzsteuerangaben sowie alle gesetzlich erforderlichen Rechnungsangaben enthalten. Rechnungen ohne ausreichende Zuordnung können zurückgewiesen werden; Zahlungsfristen beginnen in diesem Fall erst mit Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung.
3.4 Zahlungen erfolgen, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Kalendertagen nach vollständiger Lieferung oder Leistung und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung.
3.5 Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Vertragsgemäßheit, Mangelfreiheit, Vollständigkeit oder Rechtzeitigkeit der Lieferung oder Leistung.
3.6 Wilkinson Engineering ist berechtigt, mit gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüchen aufzurechnen und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlich zulässigen Umfang geltend zu machen.
4. Lieferung, Termine und Gefahrübergang
4.1 Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich.
4.2 Erkennt der Lieferant, dass vereinbarte Termine, Mengen, Qualitätsanforderungen oder sonstige Vorgaben voraussichtlich nicht eingehalten werden können, hat er Wilkinson Engineering unverzüglich unter Angabe der Gründe, der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung und möglicher Gegenmaßnahmen zu informieren.
4.3 Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung stellt keinen Verzicht auf Ansprüche wegen Verzuges dar.
4.4 Teillieferungen und Teilleistungen sind nur zulässig, wenn Wilkinson Engineering ihnen zugestimmt hat oder sie für Wilkinson Engineering zumutbar sind.
4.5 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung an die in der Bestellung angegebene Lieferadresse. Die Gefahr geht erst mit ordnungsgemäßer Übergabe am vereinbarten Lieferort auf Wilkinson Engineering über.
4.6 Der Lieferant ist für eine sachgerechte, sichere und transportgeeignete Verpackung verantwortlich. Verpackungen sind möglichst wirtschaftlich, umweltgerecht und unter Berücksichtigung der jeweiligen Produktanforderungen zu wählen.
5. Qualität, Dokumentation und Änderungen
5.1 Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen und Leistungen den vereinbarten Spezifikationen, Zeichnungen, Mustern, technischen Anforderungen, einschlägigen Normen, anerkannten Regeln der Technik sowie den anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Vorgaben entsprechen.
5.2 Der Lieferant hat geeignete Qualitätssicherungsmaßnahmen durchzuführen und auf Anfrage von Wilkinson Engineering angemessene Nachweise, Prüfprotokolle, Messberichte, Materialnachweise, Konformitätserklärungen, Zertifikate oder sonstige qualitätsrelevante Unterlagen bereitzustellen, soweit diese für die konkrete Lieferung oder Leistung vereinbart oder nach Art des Produkts üblich und erforderlich sind.
5.3 Änderungen an Materialien, Bauteilen, Fertigungsverfahren, Lieferanten, Produktionsstandorten, Softwareständen, Firmwareständen, Prüfverfahren oder sonstigen qualitäts- oder funktionsrelevanten Umständen dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit nicht beeinträchtigen. Bei wesentlichen oder sicherheitsrelevanten Änderungen ist Wilkinson Engineering vorab zu informieren; soweit die Änderung die vereinbarte Spezifikation betrifft, ist eine vorherige Zustimmung von Wilkinson Engineering erforderlich.
5.4 Der Lieferant hat alle für die bestimmungsgemäße Verwendung, Integration, Prüfung, Wartung, Dokumentation und Weitergabe der Lieferung oder Leistung erforderlichen Informationen rechtzeitig bereitzustellen.
6. Mängelrechte und Untersuchung
6.1 Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte, soweit in diesen AEB oder in einer individuellen Vereinbarung nichts anderes geregelt ist.
6.2 Wilkinson Engineering wird Lieferungen innerhalb angemessener Frist nach den Umständen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs prüfen. Offensichtliche Mängel werden innerhalb angemessener Frist nach Entdeckung angezeigt. Verdeckte Mängel werden innerhalb angemessener Frist nach Entdeckung angezeigt.
6.3 Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand verspäteter Mängelrüge, sofern die Anzeige innerhalb angemessener Frist nach Entdeckung des Mangels erfolgt und dem Lieferanten hierdurch keine unangemessenen Nachteile entstehen. § 377 HGB bleibt im Übrigen unberührt.
6.4 Im Falle eines Mangels kann Wilkinson Engineering nach den gesetzlichen Vorschriften Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder sonstige gesetzliche Rechte geltend machen.
6.5 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant, soweit ein Mangel vorliegt.
6.6 Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, zur Aufrechterhaltung eigener Lieferfähigkeit oder bei sicherheitsrelevanten Mängeln, ist Wilkinson Engineering berechtigt, nach angemessener Information des Lieferanten erforderliche Maßnahmen selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Die gesetzlichen Rechte bleiben unberührt.
7. Lieferantenregress
7.1 Wird Wilkinson Engineering wegen eines Mangels einer vom Lieferanten gelieferten Sache durch eigene Kunden in Anspruch genommen und war der Mangel bereits beim Gefahrübergang auf Wilkinson Engineering vorhanden oder durch die Lieferung oder Leistung des Lieferanten verursacht, gelten die gesetzlichen Rückgriffsrechte.
7.2 Der Lieferant unterstützt Wilkinson Engineering angemessen bei der Prüfung und Bearbeitung solcher Ansprüche, insbesondere durch Bereitstellung technischer Informationen, Prüfberichte und sonstiger relevanter Unterlagen.
7.3 Gesetzliche Rechte von Wilkinson Engineering, insbesondere Rückgriffsansprüche innerhalb der Lieferkette, bleiben unberührt.
8. Produktsicherheit, Compliance, Arbeitssicherheit und Laserschutz
8.1 Der Lieferant ist verantwortlich dafür, dass seine Lieferungen und Leistungen alle auf ihn, seine Tätigkeit und die Lieferung oder Leistung anwendbaren lokalen, regionalen, nationalen, europäischen und internationalen gesetzlichen, behördlichen, technischen, sicherheitsrechtlichen, arbeitsschutzrechtlichen, transportrechtlichen, zollrechtlichen, exportkontrollrechtlichen und sanktionsrechtlichen Vorgaben einhalten.
8.2 Der Lieferant hat alle sicherheitsrelevanten Informationen, Warnhinweise, Beschränkungen, Restgefahren, Schutzmaßnahmen, Betriebsbedingungen, Transporthinweise, Lagerhinweise und sonstigen für den sicheren Umgang erforderlichen Informationen rechtzeitig und verständlich bereitzustellen.
8.3 Soweit die Lieferung oder Leistung Laser, optische Strahlungsquellen, elektronische Komponenten, elektrische Baugruppen, Batterien, Akkumulatoren, Gefahrstoffe, mechanisch belastete Teile, sicherheitsrelevante Bauteile oder sonstige risikorelevante Komponenten betrifft, hat der Lieferant Wilkinson Engineering auf alle besonderen Sicherheits-, Kennzeichnungs-, Transport-, Lager-, Betriebs- und Entsorgungsanforderungen hinzuweisen.
8.4 Der Lieferant hat Wilkinson Engineering unverzüglich zu informieren, wenn ihm sicherheitsrelevante Vorfälle, behördliche Maßnahmen, Rückrufaktionen, Warnungen, Serienfehler, Produktfehler oder sonstige Umstände bekannt werden, die die Sicherheit, Rechtmäßigkeit, Verwendbarkeit oder Verkehrsfähigkeit seiner Lieferung oder Leistung betreffen können.
8.5 Der Lieferant darf keine Materialien, Bauteile, Software, Firmware oder Leistungen liefern, die gegen anwendbare Exportkontroll-, Sanktions-, Arbeitsschutz-, Produktsicherheits-, Umwelt- oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstoßen.
9. Schutzrechte, Rechte Dritter und Freistellung
9.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung und vertragsgemäße Nutzung der Lieferung oder Leistung durch Wilkinson Engineering keine Rechte Dritter verletzt, insbesondere keine Patente, Gebrauchsmuster, Designs, Marken, Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse, Softwarelizenzen oder sonstigen Schutzrechte.
9.2 Wird Wilkinson Engineering wegen einer behaupteten Rechtsverletzung durch die Lieferung oder Leistung des Lieferanten in Anspruch genommen, wird der Lieferant Wilkinson Engineering angemessen unterstützen und von berechtigten Ansprüchen Dritter freistellen, soweit die Rechtsverletzung durch die Lieferung oder Leistung des Lieferanten verursacht wurde.
9.3 Die Freistellung umfasst angemessene Kosten der Rechtsverteidigung, soweit diese erforderlich und nachweisbar sind. Wilkinson Engineering wird den Lieferanten über geltend gemachte Ansprüche unverzüglich informieren und ihm, soweit zumutbar, Gelegenheit zur Mitwirkung geben.
9.4 Der Lieferant darf im Rahmen der Lieferung oder Leistung keine Open-Source-Software, Drittsoftware oder sonstige lizenzgebundene Inhalte einsetzen, die zu Offenlegungspflichten, Copyleft-Pflichten, Lizenzkonflikten oder Einschränkungen der Nutzung durch Wilkinson Engineering führen können, sofern dies nicht vorher ausdrücklich offengelegt und von Wilkinson Engineering bestätigt wurde.
10. Arbeitsergebnisse, Werkzeuge und Unterlagen
10.1 Zeichnungen, Modelle, CAD-Daten, Spezifikationen, Muster, Vorrichtungen, Werkzeuge, Prüfmittel, Software, Firmware, Quellcodes, Dokumentationen, Daten, Unterlagen und sonstige Materialien, die Wilkinson Engineering dem Lieferanten bereitstellt, bleiben Eigentum beziehungsweise Rechte von Wilkinson Engineering und dürfen nur zur Durchführung der jeweiligen Bestellung verwendet werden.
10.2 Der Lieferant darf solche Materialien ohne vorherige Zustimmung von Wilkinson Engineering nicht vervielfältigen, an Dritte weitergeben, veröffentlichen, für eigene Zwecke verwenden oder für andere Kunden einsetzen.
10.3 Arbeitsergebnisse, die der Lieferant ausdrücklich im Auftrag und nach Vorgaben von Wilkinson Engineering für Wilkinson Engineering erstellt und die gesondert vergütet werden, stehen Wilkinson Engineering im vereinbarten Umfang zur Nutzung zu. Soweit keine abweichende individuelle Vereinbarung getroffen wurde, erhält Wilkinson Engineering daran ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht, soweit dies für die vertraglich vorausgesetzte Nutzung erforderlich ist.
10.4 Vorbestehende Technologien, Standardwerkzeuge, allgemeines Know-how, Bibliotheken, Methoden und Entwicklungsstände des Lieferanten bleiben beim Lieferanten, soweit sie nicht auf vertraulichen Informationen oder Materialien von Wilkinson Engineering beruhen.
10.5 Der Lieferant hat Wilkinson Engineering vor Vertragsschluss darauf hinzuweisen, wenn zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Lieferung oder Leistung besondere Lizenzen, Drittanbieterrechte, Wartungsverträge, Softwarezugänge, Cloud-Dienste, Abonnements oder sonstige externe Voraussetzungen erforderlich sind.
11. Vertraulichkeit
11.1 Der Lieferant verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen von Wilkinson Engineering geheim zu halten und nur zur Durchführung der jeweiligen Bestellung zu verwenden.
11.2 Vertrauliche Informationen sind insbesondere technische Informationen, Preise, Kalkulationen, Zeichnungen, Quellcodes, Schaltpläne, Leiterplattenlayouts, CAD-Daten, Geschäftsmodelle, Kundeninformationen, Lieferantendaten, Prototypen, Messdaten, Testdaten, Produktkonzepte und sonstiges Know-how.
11.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt sind, ohne Pflichtverletzung bekannt werden, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
11.4 Die Geheimhaltungspflicht gilt für fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes gilt die Geheimhaltungspflicht solange, wie die Information Geschäftsgeheimnis ist.
11.5 Der Lieferant darf die Geschäftsbeziehung mit Wilkinson Engineering, Projektreferenzen, Namen, Marken, Logos, Produktabbildungen oder sonstige Hinweise auf Wilkinson Engineering nur mit vorheriger Zustimmung zu Werbe-, Presse-, Social-Media- oder Referenzzwecken verwenden.
12. Unterauftragnehmer
12.1 Der Lieferant darf wesentliche Leistungen nur mit vorheriger Zustimmung von Wilkinson Engineering an Unterauftragnehmer weitergeben, soweit dies nicht nach Art der Leistung üblich und für Wilkinson Engineering zumutbar ist.
12.2 Der Lieferant bleibt für die Leistung seiner Unterauftragnehmer verantwortlich.
12.3 Der Lieferant hat sicherzustellen, dass Unterauftragnehmer die für die jeweilige Lieferung oder Leistung relevanten Verpflichtungen aus diesen AEB einhalten, insbesondere zu Qualität, Vertraulichkeit, Schutzrechten, Compliance und Sicherheit.
13. Versicherung
13.1 Der Lieferant hat, soweit Art und Umfang seiner Lieferungen oder Leistungen dies erfordern, eine angemessene Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung zu unterhalten.
13.2 Bei sicherheitsrelevanten, serienmäßigen oder besonders risikobehafteten Lieferungen oder Leistungen kann Wilkinson Engineering einen angemessenen Nachweis über bestehenden Versicherungsschutz verlangen.
13.3 Der Bestand einer Versicherung begrenzt die gesetzliche oder vertragliche Haftung des Lieferanten nicht.
14. Rückruf, Feldmaßnahmen und Schadensminderung
14.1 Werden aufgrund einer Lieferung oder Leistung des Lieferanten Prüfungen, Warnhinweise, Korrekturmaßnahmen, Austauschmaßnahmen, Rückrufe oder sonstige Feldmaßnahmen erforderlich, werden die Parteien sich unverzüglich abstimmen und angemessene Maßnahmen zur Schadensminderung treffen.
14.2 Der Lieferant trägt die durch solche Maßnahmen verursachten erforderlichen und angemessenen Kosten, soweit die Maßnahme durch einen Mangel, eine Pflichtverletzung oder einen sicherheitsrelevanten Umstand verursacht wurde, den der Lieferant zu vertreten hat.
14.3 Zwingende gesetzliche Pflichten, behördliche Anordnungen und gesetzliche Rechte von Wilkinson Engineering bleiben unberührt.
15. Kündigung und Rücktritt
15.1 Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.
15.2 Wilkinson Engineering ist insbesondere berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen, wenn der Lieferant seine Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, eine angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen ist oder absehbar ist, dass die Lieferung oder Leistung nicht vertragsgemäß erbracht werden kann.
15.3 Bei Dauerschuldverhältnissen ist Wilkinson Engineering zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.
16. Datenschutz
16.1 Soweit im Rahmen der Geschäftsbeziehung personenbezogene Daten verarbeitet werden, verarbeiten die Parteien diese nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Datenschutzvorschriften.
16.2 Sofern eine Auftragsverarbeitung im Sinne der DSGVO erforderlich ist, schließen die Parteien vor Beginn der entsprechenden Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
17. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
17.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
17.2 Erfüllungsort ist, soweit rechtlich zulässig und nicht anders vereinbart, der Sitz von Wilkinson Engineering.
17.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz von Wilkinson Engineering. Wilkinson Engineering ist berechtigt, den Lieferanten auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
18. Schlussbestimmungen
18.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
18.2 Änderungen und Ergänzungen individueller Vereinbarungen bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
Zusatzbaustein für Bestellungen
Wir bestellen ausschließlich auf Grundlage unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, Verkaufsbedingungen, Lieferbedingungen oder sonstige Vertragsbedingungen des Lieferanten werden ausdrücklich zurückgewiesen und nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir Lieferungen oder Leistungen annehmen oder Zahlungen leisten. Maßgeblich sind ausschließlich unsere Bestellung, ausdrücklich individuell vereinbarte Vertragsbedingungen und unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen.